Satzung Förderverein

§ 1    Name , Sitz , Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
     Förderverein der Fußballabteilung des TSV Untergruppenbach

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Untergruppenbach.
(3) Der Verein soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen werden und führt

        anschließend den Zusatz » e.V. »
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2    Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Fussball- sports beim

TSV Untergruppenbach.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln ( vor allem Geld-u. Sachspenden ), eventuell auch durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.


§ 3    Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung ( § 51 ff AO.). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung (en) / des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft(en) des öffentlichen Rechts verwendet.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche  Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Auslagen des Gesamtvorstandes, die im direkten Zusammenhang mit dessen Aufgaben stehen, werden aus dem Vereinsvermögen erstattet
Entsprechende Nachweise sind dem Vereinskassierer vorzulegen.

§ 4    Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und/oder zu
unterstützen
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Verein.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem die Aufnahme bestätigt wird.
(3) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordent- liche Mitglieder. Sie können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5    Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mit- gliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemässer Weise zu unterstützen.

§ 6    Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand  mit einer Frist von 3 Monaten und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
a) erheblicher Nichterfüllung satzungsgemässer Verpflichtungen b)  Nichtzahlung seines Jahresbeitrages trotz Mahnung
c) eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins.
d) wegen unehrenhafter Handlungen im Zusammenhang mit dem
Vereinsleben

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
 
(5) Eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen , Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7    Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung einer Aufnahme in den Verein, sowie gegen einen Ausschluss ist  Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides an gerechnet - beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 8    Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Mitgliedsbeiträge , sowie ausserordentliche Beiträge, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die festgelegten Jahresbeiträge werden mit dem Eintritt fällig. Eine Beitragszahlung kann nur über eine Abbuchungsermächtigung, die mit dem Aufnahmeantrag erteilt wird, erfolgen.

§ 9    Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstands-oder Ausschussmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 10    Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand

§ 11    Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt Sie soll im 2. Quartal des Kalenderjahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)der Vorstand beschließt
oder wenn sie
b) von mindestens 25 % der Mitglieder - unter Angabe der Gründe - schriftlich beim Vorstand  beantragt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch  Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Untergruppenbach. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.
(4) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung bekannt zu geben. Diese muss enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen ,soweit erforderlich
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(5) Die Mitgliederversammlung beschliesst über Vereinsbeiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes , über Satzungsänderungen, sowie über  alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Kassen-und Rechnungsprüfer, die einmal jährlich die Kassen-und Rechnungsprüfung vornehmen und dann der Versammlung Bericht erstatten.
Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
Außerordentliche Kassen-u. Rechnungsprüfungen können jederzeit vorgenommen  werden.
(8) Die ordentliche als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung ist grundsätzlich mit einfacher  Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein  Antrag als abgelehnt.
(9) Für Satzungsänderungen , sowie für die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Abstimmungen sind offen. Eine schriftliche Abstimmung kann nur auf
Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Wahlen finden auf Antrag geheim statt. Wird bei Wahlen kein Antrag gestellt, wird durch Handzeichen gewählt.
(10) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen  vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind .
(11)Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschliesst, dass sie als
Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. (12) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Diese ist
vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 12 Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
 
§13    Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet als :
a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Vereinskassierer
b) Gesamtvorstand, bestehend aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- dem Schriftführer
- bis zu vier weiteren von der Hauptversammlung gewählten Beiräte

(2) Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Alle Sitzungen sind zu protokollieren. Sie sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Der 1. Vorsitzende , dessen Stellvertreter sowie der Vereinskassierer sind die
gesetzlichen Vertreter des Vereins nach § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich und haben Einzelvertreterbefugnis. Sie können durch einstimmig gefassten Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden, in besonderen Fällen Entscheidungen ohne Anhörung eines Vereinsorgans zu treffen. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende bzw. der Vereinskassierer nur dann handlungsberechtigt sind, wenn ein 1. Vorsitzender nicht vorhanden ist, oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. der Vereinskassierer vom Vorstand ausdrücklich zur Vornahme von Rechtshandlungen ermächtigt wurden.
(4) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederver- sammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Gesamtvorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie bleiben nach ihrer Rücktrittsankündigung bis zu 1 Jahr im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht von einer Person ausgeführt werden. (5)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist
durch den Gesamtvorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch für den Rest der Amtszeit hinzuzuwählen. Beim Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine ausserordentliche  Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen 1. Vorsitzenden zu wählen hat.
Kann Satz 2 dieses Absatzes aus tatsächlichen Gründen nicht wirksam werden, führt der 2. Vorsitzende die Geschäfte bis zur nächsten Hauptversammlung weiter.
(6 ) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er gibt sich eine Ehrenordnung Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand Geschäfte bis zu 50 % des Vereinsvermögens im Einzelfall ausführen kann. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Beschlussgegenstand ist hierzu bekannt zu geben. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck –
unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist -einberufenen in einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von 25 % der  Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
c) Einziger Tagesordnungspunkt darf nur sein: » Auflösung des Vereins » (3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der 1. Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder  anwesend sein, ist eine 2. Versammlung unverzüglich einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das ver- bleibende Vermögen ausschliesslich der(den) in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung(en) zu überweisen.

§ 15 Haftung des Vereins

Die Haftung erstreckt sich auf das Vereinsvermögen.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14. Juli 1999 beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn in Kraft.