Ehrenordnung

des Fördervereines der Fussballabteilung des TSV Untergruppenbach e.V.

Alleingültige Neufassung vom 20. Juni 2006
Anlage zur Satzung gem. § 13(6)

§ 1  Der Förderverein kann für langjährige Mitgliedschaft bzw. in Anerkennung besonderer
Verdienste für den Verein :
a) Ehrenurkunden ausstellen
b) die Ehrenmitgliedschaft verleihen
c) das Amt eines Ehrenvorsitzenden verleihen

d) die Ehrennadel in Gold verleihen

§ 2  a) Die Ausstellung einer  Ehrenurkunde setzt eine 10-/15-/ oder 20-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft voraus. Sie kann aber auch ohne diese Voraussetzungen für Personen ausgestellt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand.

b) Mitglieder oder Personen, die sich in aussergewöhnlichem Masse um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Sie erhalten eine Ehrenurkunde.

c ) Vorsitzende , die ausgeschieden sind, sich aber in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Sie erhalten eine Ehrenurkunde. Ein Ehrenvorsitzender kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilnehmen.

Er ist beitragsfrei.

d)  Die Verleihung der Ehrennadel in Gold setzt eine 20-jährige ununterbrochene ehrenamtliche Tätigkeit im Gesamtvorstand , oder eine 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft voraus. Zudem wird hierüber eine Ehrenurkunde ausgestellt.

§ 3  Antragsberechtigt sind generell nur die Organe( Mitgliederversammlung/ Vorstand) des Vereins. Anträge für Ehrungen /Auszeichnungen gem. § 2 a Abs. 2  und § 2 b Abs.1  können in Ausnahmefällen auch der Vorstand des TSV-Hauptvereins und/oder der Abteilungsleiter der Fussballabteilung stellen , wenn sich eine Person oder ein Mitglied des Fördervereins in aussergewöhnlichem Masse für  das Wohl und/oder das Ansehen  des Fördervereins und dadurch auch vereinsübergreifend für die Fussballabteilung und/oder den TSV- Gesamtverein verdient gemacht hat. Über alle Anträge entscheidet der Gesamtvorstand des Fördervereins.
Die Anträge müssen mindestens 2 Monate vor der jährlichen Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand des Fördervereins schriftlich vorliegen.

§ 4  Ehrungen und Auszeichnungen können von der Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden, wenn ihre Träger rechtswirksam aus dem Verein ausgeschlossen werden/wurden.

Vorstehende Neufassung der Ehrenordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 20.6.2006 beschlossen.